Die Tätigkeitsschwerpunkte unserer Arbeit ergeben sich aus unserer
Fachanwaltsqualifikation im Familienrecht.
Die Fachanwaltsordnung für Familienrecht wurde im März 1997 eingeführt.
Das Recht zur Berufsbezeichnung Fachanwalt/Fachanwaltin für Familienrecht
setzt voraus:
1. Teilnahme an einem Fachlehrgang »Familienrecht«,
1. der mit Leistungskontrollen
abschließt.
2. Jährliche Fortbildungen in der Folgezeit,
2. die der Anwaltskammer nachzuweisen sind.