Die Tätigkeitsschwerpunkte unserer Arbeit ergeben sich aus unserer Fachanwaltsqualifikation im Familienrecht.
Die Fachanwaltsordnung für Familienrecht wurde im März 1997 eingeführt.
Das Recht zur Berufsbezeichnung Fachanwalt/Fachanwaltin für Familienrecht setzt voraus:
1. Teilnahme an einem Fachlehrgang »Familienrecht«,
1. der mit Leistungskontrollen abschließt.
2. Jährliche Fortbildungen in der Folgezeit,
2. die der Anwaltskammer nachzuweisen sind.

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